Versorgungsausgleich


Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Dabei werden die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden nicht ausgeglichen. Anders als etwa beim Zugewinnausgleich gilt für den Versorgungsausgleich eine besondere Ehezeit. Das Ende der Ehezeit ist beim Versorgungsausgleich schon derjenige der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehende Monat. Wurde dem Antragsgegner (anderer Ehepartner) die Scheidung im Dezember zugestellt, so endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 30. November.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Dabei werden die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden nicht ausgeglichen. Anders als etwa beim Zugewinnausgleich gilt für den Versorgungsausgleich eine besondere Ehezeit. Das Ende der Ehezeit ist beim Versorgungsausgleich schon derjenige der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehende Monat. Wurde dem Antragsgegner (anderer Ehepartner) die Scheidung im Dezember zugestellt, so endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 30. November.

Ausgeglichen werden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Land/Region oder Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (Riester"-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.

Eine Besonderheit gilt für Lebensversicherungen. Ausgeglichen werden nur solche Lebensversicherungen, die am Ende zwingend eine Rentenzahlung vorsehen. Verträge, bei denen am Ende ein einmaliger Kapitalbetrag gezahlt wird, werden beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verträge, bei denen ein Wahlrecht zwischen einmaliger Kapitalzahlung und Gewährung einer Rente besteht.

Ein Versorgungsausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn ein Ehepartner oder auch beide schon in Rente sind.

Allerdings wird die Rente solange nicht gekürzt, bis auch der andere Ehegatte tatsächlich Rente erhält. Ist der Ehemann sehr viel älter als seine Frau, so kann es sein, dass seine Rente gar nie gekürzt wird, weil er den Eintritt in das Rentenalter der Frau nicht mehr erlebt. Die Rente wird auch dann nicht gekürzt, wenn der Ex-Partner vor Eintritt in das Rentenalter verstirbt. Eine weitere Besonderheit gilt dann, wenn der Ex-Partner innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt in das Rentenalter verstirbt. Dann wird die Rente des anderen nur für diese Zeit gekürzt.

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Susanne Symnik